VCS Consulting
Wechloyer Weg 73
26129 Oldenburg
(nachfolgend auch: „VCS Consulting“)
1. Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der VCS Consulting erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die VCS Consulting mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die VCS Consulting ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die VCS Consulting auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen
(3) Die VCS Consulting schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit der VCS Consulting als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.
2. Leistungen von der VCS Consulting / Mitwirkung des Kunden
(1) Die VCS Consulting erstellt und optimiert individuelle Onlineauftritte / Social Media Kanäle im Auftrag des Kunden. Die Erstellung eines Social Media Auftritts gliedert sich in einen konzeptionellen und in einen Produktionsanteil auf.
(2) Die VCS Consulting erbringt außerdem Coaching-, Beratungs- und Agenturdienstleistungen Unternehmer im Bereich des Onlinemarketings.
(3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die VCS Consulting, bleibt der Vergütungsanspruch von der VCS Consulting unberührt. In Bezug auf Coaching- und Beratungsdienstleistungen besteht kein Anspruch des Kunden auf Erreichen eines konkreten Erfolgs. Die Dienstleistungen von der VCS Consulting insoweit unterfallen dem Dienstvertragsrecht, sofern es sich dabei um konzeptionelle Arbeiten und/oder Coaching handelt.
(4) Der Kunde hat die Leistungserbringung von der VCS Consulting durch angemessene Mitwirkungshandlungen auf erstes Anfordern unverzüglich zu fördern. Er wird insbesondere die VCS Consulting die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern von der VCS Consulting zur Verfügung stellen.
(5) Der Kunde benennt auf erstes Anfordern von der VCS Consulting einen Ansprechpartner („Projektleiter“) als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die VCS Consulting aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
(7) In Bezug auf die von der VCS Consulting zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Kunden steht die VCS Consulting in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(8) Die VCS Consulting ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen und von Dritten erbringen zu lassen.
3. Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Sofern die VCS Consulting für den Kunden eine abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Absätze 2-8.
(2) Die Abnahme durch den Kunden ist unverzüglich nach Fertigstellung des Social Media Auftritts beziehungsweise eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts (Konzeption, Designentwurf) und Kenntnisnahme des Kunden darüber zu erklären.
(3) Die VCS Consulting kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur (Teil-) Abnahme auffordern. Der Social Media Auftritt beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber der VCS Consulting nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und der VCS Consulting überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(4) Die VCS Consulting ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird die VCS Consulting dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(6) Die abzunehmende (Teil-) Leistung von der VCS Consulting gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von VCS Consulting hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt und erhebliche Mängel rügt.
(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(8) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
4. Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen der VCS Consulting und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich (auch per E-Mail) oder in Textform erfolgen.
(2) Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von der VCS Consulting eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
5. Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von der VCS Consulting angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Sofern die VCS Consulting für die Erstellung eines Social Media Auftritts einen Pauschalpreis angeboten hat, bezieht dieser sich hälftig auf die konzeptionellen und hälftig auf die produzierenden Arbeiten durch die VCS Consulting. Der hälftige Rechnungsbetrag für konzeptionelle Arbeiten ist vorbehaltlich individueller Absprache im Voraus durch den Kunden zu entrichten. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von der VCS Consulting erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung. Die Vergütung der Dienste von der VCS Consulting ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von der VCS Consulting ist anders lautend. Eine der VCS Consulting erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der VCS Consulting nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dem Kunden wird auf Anfrage ein entsprechendes Formular von der VCS Consulting zur Verfügung gestellt.
(4) Die VCS Consulting stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an die VCS Consulting zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
(7) Nimmt der Kunde den mit der VCS Consulting bei Vertragsschluss vereinbarten Kickoff-Termin unentschuldigt nicht wahr und kann der VCS Consulting aufgrund dessen den beauftragten Social Media Auftritts oder die beauftragte Optimierung des Social Media Auftritts nicht produzieren, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Pauschale für die Konzipierung des Social Media Auftritts verpflichtet.
6. Kündigung, Laufzeit, Abnahmetermin
(1) Der Vertrag hat die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit (insbesondere gemäß §§ 621, 627, 648 BGB) ist ausgeschlossen.
(2) Vereinbarte Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.
(3) Ist kein fixer Abnahme-/Fertigstellungstermin und keine Mindestlaufzeit vereinbart worden, hat die VCS Consulting das Recht, dem Kunden die Produktion binnen 16 Wochen ab dem vertraglich vereinbarten „KickOff-Termin“ zur Abnahme vorzulegen. Eine Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums ist ausgeschlossen.
(4) Etwaige freie Kündigungsrechte nach Werk- oder Dienstvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.
7. Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die VCS Consulting beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei VCS Consulting eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungen notwendigen Daten bei der VCS Consulting vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die VCS Consulting sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der VCS Consulting in Verzug, ist die VCS Consulting berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die VCS Consulting wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
8. Erfüllung
(1) Die VCS Consulting wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die VCS Consulting ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Ist die VCS Consulting gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von der VCS Consulting unberührt.
9. Verhalten und Rücksichtnahme
Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber der VCS Consulting zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
10. Schutzrechte Dritter
(1) Der Kunde erhält sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die VCS Consulting nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgemäß entrichtet hat.
(3) Ist eine Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an den Kunden über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
11. Haftung
(1) Die VCS Consulting haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VCS Consulting nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die VCS Consulting nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
12. Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von der VCS Consulting maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von der VCS Consulting. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von der VCS Consulting.
Stand: 27.05.2025